
Ratgeber
Tier im Recht: Reisen mit Katz und Hund – das musst du wissen
von Darina Schweizer
Ein Haustier gehen zu lassen, tut weh – und wenn es nicht das eigene ist, kommen oft Schuldgefühle hinzu. Was tue ich, wenn ein Tier in meiner Obhut stirbt?
War das ein Schock! Als Primarschülerin kümmerte ich mich in den Ferien einst um zwei Wellensittiche der Nachbarin. Nach einem Rundflug in meinem Kinderzimmer lockte ich die bunten Vögel wieder in den Käfig. Dort passierte es: Der grüne Sittich kippte plötzlich vom Stängelchen. Alle Wiederbelebungsversuche scheiterten.
Bis heute lässt mich das schlechte Gewissen nicht los. Obwohl die Nachbarin den Verlust mit erstaunlicher Gelassenheit hinnahm, hatte ich das Gefühl, meine Verantwortung vernachlässigt zu haben. Hätte ich ihr einen neuen Vogel kaufen müssen? Welche Rechte und Pflichten haben Tiersitter und Haustierhaltende? Ich habe bei Michelle Richner, rechtswissenschaftliche Mitarbeiterin der Stiftung für das Tier im Recht, nachgefragt.
Michelle Richner, wie gehe ich vor, wenn mir ein gehütetes Tier stirbt?
Der Tod eines gehüteten Tieres ist für alle Beteiligten in erster Linie natürlich sehr traurig. Auch wenn man nicht gerne über dieses Thema spricht, ist es ratsam, dass sich die Betreuerin und die Eigentümerin vorgängig über den «worst case» unterhalten.
Was muss dabei geklärt werden?
Etwa, ob das Tier im Todesfall aufbewahrt oder direkt zur Tierkadaversammelstelle beziehungsweise ins Tierkrematorium gebracht werden soll. Auch besteht die Möglichkeit, den Tierkörper zur Aufbewahrung an einen Tierarzt zu übergeben.
Spielt es eine Rolle, ob es mein Verschulden ist?
Ja, das spielt definitiv eine Rolle, insbesondere wenn ein Tier durch eine professionelle Tiersitterin betreut wird. In diesem Fall ist aufgrund des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses eine Sorgfaltspflicht geschuldet. Wird diese verletzt, hat die Eigentümerin Anspruch auf Schadenersatz.
Was genau umfasst dieser?
Beispielsweise den Kaufpreis des Tieres oder die Kosten für die Kremation. Ausserdem steht ihr womöglich eine Genugtuung und ein sogenannter Affektionswertersatz zu. Damit wird der Wert bezeichnet, den die Halter oder ihre Angehörigen einem Tier aus rein emotionalen Motiven beimessen. Dieser kann den materiellen Wert des Tieres erheblich übersteigen.
Und was gilt, wenn es keine professionelle Tiersitterin, sondern die Nachbarin oder Freundin ist?
Dann wird der Massstab an die Sorgfaltspflicht tiefer angesetzt. Vor allem wenn die Betreuung unentgeltlich erfolgt, muss schon ein schweres Verschulden vorliegen, um effektiv Schadenersatz geltend machen zu können.
Was wäre ein schweres Verschulden?
Das wäre dann gegeben, wenn man schlicht vergisst, die Tiere zu füttern oder verkennt, dass ein Tier krank ist, weil es nicht frisst oder trinkt und es nicht tierärztlich versorgt. Ebenfalls schwer wiegt ein Verschulden, wenn man beispielsweise Wohnungskatzen oder Ziervögel entweichen lässt, weil man vergisst, die Balkontüre oder die Voliere zu schliessen.
Lohnt es sich, sowohl bei professionellen als auch nicht professionellen Sittern, gewisse Dinge schriftlich festzuhalten?
Ja, auf jeden Fall. Dabei ist es ratsam, Entlöhnung, Anzahl, Zeit und Dauer der Einsätze festzulegen. Benötigt das Tier Medikamente, muss die Dosierung abgesprochen werden. Ausserdem sollte der Sitterin mitgeteilt werden, welcher Tierarzt für das Tier zuständig ist und ob es einen Notfallkontakt gibt. Hilfreich ist auch zu wissen, ob bei einem Tier eine Narkose vorgenommen werden darf und eben auch, was im Todesfall zu tun ist.
Worauf sollte man bei einem Tiersitter achten?
Eine professionelle Tiersitterin oder ein Tiersitter verfügt bestenfalls über eine Tierpflegerausbildung oder zumindest über eine fachspezifische Berufsunabhängige Ausbildung (FBA) in der Tierbetreuung. Ab fünf Tieren ist zudem eine Bewilligung des kantonalen Veterinäramtes notwendig. Es ist erlaubt, nachzufragen, ob eine entsprechende Ausbildung oder Bewilligung vorhanden ist.
Ist es sinnvoll, sich vorgängig kennenzulernen?
Ja. Es spricht für eine Hundesitterin oder einen Hundesitter, wenn die Person zum Beispiel für einen gemeinsamen Hundespaziergang vorbeikommt. Dieser bietet auch der Tierhalterin Gelegenheit, Fragen an die Betreuerin zu stellen. Darüber hinaus bestehen womöglich bereits Referenzen, die konsultiert werden können. Von direkten Buchungen über das Internet, ohne vorgängiges Kennenlernen, ist abzuraten.
Wie lange sollte man ein Haustier maximal fremdbetreuen lassen?
Das kommt sehr auf die Tierart an. Kleintiere wie Meerschweinchen oder Kaninchen, aber auch Hühner oder Ziegen, können gut bis zu zwei Monate fremdbetreut werden. Bei Katzen empfehlen wir maximal zwei Wochen, wobei bei reinen Wohnungskatzen sicherlich mehr Betreuungszeit einberechnet werden muss als bei Freigängern. Bei den sehr menschenbezogenen Hunden kommt es stark auf den individuellen Charakter an.
Welche Erfahrung hast du mit Tiersittern gemacht? Schreibe es in die Kommentare.
Ich mag alles, was vier Beine oder Wurzeln hat. Zwischen Buchseiten blicke ich in menschliche Abgründe – und an Berge äusserst ungern: Die verdecken nur die Aussicht aufs Meer. Frische Luft gibt's auch auf Leuchttürmen.